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Aktenzeichen III 449/23

Datum 16.05.1924

Leitsatz 1. Enthält Art. 129 Abs. 2 RVerf. vom 11. August 1919 eine Rechtsvorschrift, aus der der einzelne Beamte sofort wirksam Rechte ableiten kann, oder nur eine Richtlinie für die künftige Gesetzgebung? 2. Verlangt Art. 129 Abs. 2 RVerf., daß die Voraussetzungen und Formen der Zurruhesetzung durch Gesetz geregelt sind, oder genügt deren Festsetzung durch eine gesetzlich zugelassene Ortssatzung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406C320170

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