Aktenzeichen V B 2/24
Datum 01.07.1924
Leitsatz 1. Hat das Reichsgericht über eine ihm vorgelegte weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache auch dann zu entscheiden, wenn es die unter den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage nicht als wesentlich für die Entscheidung über die Beschwerde erachtet? § 79 Abs. 2 und 3 GBO. 2. Inwieweit hat sich das preußische Gesetz vom 10. Februar 1923 über den Verkehr mit Grundstücken rückwirkende Kraft beigelegt? 3. Bedarf der Vater, welcher für ein seiner elterlichen Gewalt unterworfenes Kind ein Grundstück erwirbt und daran zur Sicherung des Erwerbspreises eine Hypothek bestellt, hierzu nach § 1821 Nr. 1 in Verbindung mit § 1643 BGB. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406C690356
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