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Aktenzeichen IV B 6/24
Datum 18.09.1924
Leitsatz Ist Art. I § 2 der Verordnung zur Entlastung des Reichsgerichts vom 15. Januar 1924 (RGBl. I S. 29) entsprechend anwendbar auf einen Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, und auf einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs. 6 ZPO. zurückgewiesen wurde?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406C700383
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