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Aktenzeichen IV 260/24

Datum 16.10.1924

Leitsatz 1. Ist § 379 ZPO. auch dann entsprechend anwendbar, wenn die Begutachtung durch einen Sachverständigen von Amts wegen angeordnet ist? 2. Muß, wenn eine Partei mit ihrem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen gemäß §§ 379 Abs. 2, 402 ZPO. ausgeschlossen ist, die Vernehmung dieses Sachverständigen unterbleiben? 3. Hat die Bewilligung des Armenrechts an den Kläger für ihn und den Gegner auch die Befreiung von der in den §§ 379, 402 ZPO. vorgesehenen Vorschußpflicht zur Folge?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D120066

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