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Aktenzeichen III 672/23

Datum 21.10.1924

Leitsatz 1. Bedürfen im Urkundenprozeß offenkundige Tatsachen des Beweises? 2. Inwieweit müssen im Urkundenprozesse die zur Begründung des Aufwertungseinwandes behaupteten Tatsachen mit den in diesem Verfahren zulässigen Beweismitteln bewiesen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D140070

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