zurück
Aktenzeichen III 672/23
Datum 21.10.1924
Leitsatz 1. Bedürfen im Urkundenprozeß offenkundige Tatsachen des Beweises? 2. Inwieweit müssen im Urkundenprozesse die zur Begründung des Aufwertungseinwandes behaupteten Tatsachen mit den in diesem Verfahren zulässigen Beweismitteln bewiesen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D140070
zurück