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Aktenzeichen III 145/24

Datum 01.07.1924

Leitsatz 1. Steht den nach § 32 des preußischen Gesetzes vom 3. Juni 1919 (GS. S. 101) in den einstweiligen Ruhestand versetzten Präsidenten und Mitgliedern der Generalkommissionen und des Oberlandeskulturgerichts für fünf Jahre der Anspruch auf den vollen Betrag des jeweiligen Diensteinkommens der aktiven Beamten in entsprechender Dienststellung als wohlerworbenes Recht im Sinne des Art. 129 der Reichsverfassung zu? 2. Besteht Art. 7 der Reichsverordnung über die 12. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1181) zu Recht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D230117

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