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Aktenzeichen IV 578/23

Datum 27.11.1924

Leitsatz 1. Kann die in § 1758 Abs. 2 BGB. zugelassene Vertragsbestimmung nur den Inhalt haben, daß dem Kinde die Hinzufügung seines früheren Familiennamens zu dem durch die Annahme an Kindes Statt erlangten neuen Namen verboten wird, oder auch den Inhalt, daß sie ihm zur Pflicht gemacht wird? 2. In welcher Reihenfolge sind, bei der Hinzufügung des früheren Familiennamens zu dem durch die Annahme an Kindes Statt erlangten neuen Namen, die beiden Namen zu führen? 3. Ist die Verordnung der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Annahme des vollen Familiennamens durch uneheliche, an Kindes Statt angenommene und für ehelich erklärte Kinder adeliger Personen, vom 3. November 1919 (GS. S. 179) wegen Verstoßes gegen Art. 109 Abs. 3 der Reichsverfassung ungültig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D450243

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