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Aktenzeichen V 121/24

Datum 13.12.1924

Leitsatz 1. Inwieweit ist die Anhaltische Berggesetzgebung revisibel? 2. Ist die in §§ 199, 200 des Anhaltischen Berggesetzes vom 20. April 1906/27. März 1920 geregelte Rohertragssteuer nach § 44 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919/8. April 1922 für zulässig zu erachten? 3a) Ist im Sinne des Art. 153 Abs. 2 RVerf. für den Tatbestand der Enteignung zu erfordern, daß der mit der Überführung des enteigneten Rechts in das Vermögen des durch die Enteignung Begünstigten verbundene wirtschaftliche Vorteil diesem ganz oder teilweise für die Dauer verbleibt? b) Gilt die Vorschrift des Art. 153 Abs. 2 RVerf. für alle subjektiven Privatrechte einschließlich der Forderungsrechte? c) Berücksichtigung der Geldentwertung bei Regelung der Entschädigung für ein enteignetes Recht. d) Begründet eine durch Landesgesetz ohne Entschädigung erfolgende Enteignung einen Entschädigungsanspruch oder ist das Gesetz solchenfalls gemäß Art. 13 RVerf. ungültig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406D560310

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