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Aktenzeichen III 252/83

Datum 15.02.1884

Leitsatz 1. Nach den Gesetzen welchen Ortes ist der Besitzübergang an beweglichen Sachen zu entscheiden? 2. Enthält das Handelsgesetzbuch Bestimmungen darüber, unter welchen Bedingungen das Eigentum am Kommissionsgute auf den Kommittenten übergeht? 3. Ist nach deutschem Gewohnheitsrechte, oder nach dem preußischen Allg. Landrechte anzunehmen, daß der Kommittent durch Übergabe des Kommissionsgutes an den Kommissionär Besitz und Eigentum desselben erwirbt? 4. Welche Erfordernisse müssen vorhanden sein, um den Besitzübergang am Kommissionsgute durch constitutum possessorium zu vermitteln? Kann insbesondere nach preußischem Rechte nur derjenige, welcher den thatsächlichen Besitz hat, durch constitutum possessorium den Besitz übertragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B0E0052

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