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Aktenzeichen I 482/83

Datum 02.02.1884

Leitsatz 1. Auslegung der Befreiungsbestimmung 3 zum Tarif II. Nr. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 2. Schließen die Reichsgesetze den Rechtsweg aus in bezug auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter Erhebung von Reichsstempelabgaben? 3. Finden die Worte im letzten Absatze des §. 70 G.V.G. "Ansprüche in betreff öffentlicher Abgaben" auch auf Reichsstempelabgaben Anwendung, welche der betreffende Bundesstaat durch seine Landesbeamten zu seiner Kasse von dem Abgabepflichtigen erhoben hat, und findet folgeweise, wenn dieser Bundesstaat für die in dem letzten Absatze des §. 70 G.V.G. erwähnten Ansprüche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für ausschließlich zuständig erklärt hat, der §. 509 Nr. 2 C.P.O. in Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche wegen ungerechtfertigter Erhebung von Reichsstempelabgaben gegen jenen Bundesstaat Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B110065

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