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Aktenzeichen II 504/83

Datum 20.05.1884

Leitsatz 1. Gehört im Falle, wo eine Lebensversicherung zu Gunsten der Erben abgeschlossen ist, die Versicherungssumme zum Vermögen bezw. zum Nachlasse des Versicherers? Rheinisches Recht. 2. Ist die Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen (§. 24 Ziff. 1 K.O.), vorhanden, wenn das Bewußtsein vorliegt, daß die betreffende Rechtshandlung die übrigen Gläubiger benachteiligen könne?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B210173

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