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Aktenzeichen III 349/83

Datum 28.03.1884

Leitsatz 1. Voraussetzungen und heutige Anwendbarkeit der Erhöhung der Ehescheidungsstrafen. 2. Zeitpunkt des für den Betrag der Scheidungsstrafe maßgebenden Vermögensbestandes. 3. Ist der schuldige Ehegatte verpflichtet, behufs Ermittelung des Betrages der Strafe ein Verzeichnis seines Vermögens herauszugeben und dasselbe eidlich zu bestärken?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400B290201

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