Aktenzeichen V B 3/25
Datum 13.03.1925
Leitsatz 1. Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine auf Anordnung des Beschwerdegerichts vorgenommene Grundbucheintragung. 2. Kann die Wiedereintragung auf Grund der 3. Steuernotverordnung aufzuwertender Hypotheken, die auf Grund einer unter Vorbehalt ausgestellten Quittung gelöscht worden sind, im Wege des Grundbuchberichtigungsverfahrens gemäß § 22 GBO. erfolgen? 3. Darf im Beschwerdeverfahren die Wiedereintragung der Hypothek oder nur die Eintragung eines Widerspruchs angeordnet werden? 4. Ist die Wiedereintragung zum Papiermarkbetrage in voller Höhe für den Gläubiger statthaft oder nur zu dem aufgewerteten Goldmarkbetrage des dem Gläubiger nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbliebenen Restbetrags? 5. Ist es für die Berechnung des Restbetrags von Bedeutung, ob die geleisteten Teilzahlungen vom Gläubiger mit oder ohne Vorbehalt angenommen worden sind? 6. Wie ist der nach der 3. StNVO. aufzuwertende Restbetrag der Hypothek zu berechnen? 7. In welcher Fassung ist der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, wenn der ziffermäßige Betrag der Resthypothek nicht angegeben werden kann?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406E0D0065
zurück