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Aktenzeichen V B 8/25

Datum 13.03.1925

Leitsatz 1. Ist gegen die Ablehnung des Antrags, eine gelöschte, jedoch auf Grund der 3. StNVO. aufzuwertende Hypothek zu ihrem ursprünglichen Papiermarkbetrage für den Gläubiger wieder einzutragen, die Beschwerde zulässig? 2. Wie ist bei Zahlungen von ganz geringfügigem Goldwert der einzutragende Aufwertungsbetrag der Resthypothek zu berechnen? 3. Bildete ein im Jahre 1923 ausgestelltes, über den "Nennbetrag der Hypothek" lautendes Empfangsbekenntnis des Gläubigers eine geeignete Grundlage für die Löschung der Hypothek? 4. Enthielt ein Anfang 1923 gestelltes Verlangen nach Zahlung des Nennbetrags der Hypothek einen Verzicht auf Aufwertung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406E0E0087

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