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Aktenzeichen II 903/23

Datum 23.01.1925

Leitsatz 1. Steht der gemäß § 766 ZPO. ergangene, nicht angefochtene Beschluß des Vollstreckungsgerichts, daß die nach § 244 BGB. vorzunehmende Umrechnung eines dem Gläubiger rechtskräftig zuerkannten Betrags holländischer Gulden in Reichswährung nicht nach dem Kurswerte des Tages der Beitreibung, sondern nach dem niedrigeren Kurswerte des Fälligkeitstages zu erfolgen habe, der erneuten Zwangsvollstreckung wegen des infolgedessen nicht gedeckten Teiles der Urteilsforderung entgegen? 2. Ist der Gläubiger gehindert, auf Zahlung des nicht gedeckten Teiles der Urteilsforderung von neuem zu klagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406E130117

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