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Aktenzeichen V 468/24

Datum 20.05.1925

Leitsatz 1. Kann der zunächst als Wahlanwalt tätige Rechtsanwalt, wenn er im Laufe des Rechtsstreits seiner Partei auf Grund des § 115 Nr. 3 ZPO. beigeordnet wird, die Prozeßgebühr nach § 1 des Gesetzes über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 6. Februar 1923 aus der Staatskasse fordern? 2. Ist in solchem Fall ein Vorschuß, den der Rechtsanwalt vor seiner Bestellung als Armenanwalt erhalten hat, auf die ihm zu erstattenden Gebühren und Auslagen anzurechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F0A0034

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