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Aktenzeichen IV 126/25

Datum 18.06.1925

Leitsatz Ist, wenn bei einem dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamt, z. B. einer Küsterlehrerstelle, gemäß § 30 Abs. 6, 7 des Preuß. Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 die Auseinandersetzung zwischen Kirche und Schulverband erfolgen soll, hierfür die öffentlichrechtliche Zweckbestimmung der bisher gemeinschaftlich benutzten Vermögensstücke maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F100053

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