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Aktenzeichen IV 39/25
Datum 25.06.1925
Leitsatz 1. Ist bei der sog. Handschenkung von dem dinglichen Vertrag ein schuldrechtliches Grundgeschäft zu unterscheiden? 2. Steht das durch die Sittenwidrigkeit einer Leistung nach § 817 Satz 2 BGB. in der Person des Leistenden begründete Hindernis der Rechtsverfolgung seinem Erben auch dann entgegen, wenn gerade er durch die Leistung benachteiligt werden sollte? 3. Genügt es zur Annahme einer Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB., daß eine für den Betroffenen als künftigen Erben eines anderen bestehende tatsächliche Erwerbsaussicht beeinträchtigt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F200151
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