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Aktenzeichen II 2/25
Datum 12.08.1925
Leitsatz 1. Konnte schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Goldmark- und Goldmarknoten-Wechsel und -Schecks vom 6. Februar 1924 ein Scheck in der Weise ausgestellt werden, daß die zu zahlende Geldsumme in Goldmark ausgedrückt wurde? 2. Kann trotz nachträglicher Verfälschung des Scheckinhalts die Verpflichtung eines Regreßschuldners nach Maßgabe des echten Scheckinhalts fortbestehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F390280
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