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Aktenzeichen III 504/24

Datum 06.10.1925

Leitsatz Sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für Ansprüche, die ein Beamter der Deutschen Reichspost gegen diese auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 erhebt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F470341

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