Aktenzeichen VI 158/25
Datum 09.10.1925
Leitsatz 1. Wieweit reichen die Rechtskraftwirkungen, wenn die Klage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wegen Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens abgewiesen wird? 2. Wieweit reicht die Rechtskraft des Papiermarkurteils, wenn hinterher in einem neuen Prozeß Aufwertung oder Schadensersatz wegen Verzugs mit der ursprünglich geschuldeten Leistung oder auch Schadensersatz wegen Verzugs mit der Zahlung der zugesprochenen Papiermarksumme gefordert wird? 3. In welchem Verhältnis stehen die unter 2 erwähnten Klagen zueinander und wie unterscheiden sie sich in ihrem Ergebnis? 4. Läßt Art. VII Abs. 6 der Verordnung vom 13. Februar 1924 den § 529 Abs. 3 ZPO. a. F. für die Übergangszeit noch in Geltung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F4D0361
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