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Aktenzeichen III 551/24

Datum 03.11.1925

Leitsatz Wieweit reicht die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach § 754 ZPO., die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen? Gilt er als ermächtigt, an Stelle der auf Zahlung einer Geldschuld gerichteten Leistung Wechsel, Schecks u. dgl. für den Gläubiger zahlungshalber oder an Zahlungsstatt entgegenzunehmen? Inwieweit wirkt eine solche Ersatzleistung des Schuldners oder eines Dritten für ersteren schuldtilgend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640700F0061

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