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Aktenzeichen I 40/25

Datum 11.11.1925

Leitsatz 1. Erfordert die Ausführungsbestimmung 2 zu § 30 der Eisenbahnverkehrsordnung, wonach statt der Wertangabe die Erklärung genügt, daß die Gepäckstücke Kostbarkeiten enthalten, für diesen Fall unter allen Umständen den Gebrauch des Ausdrucks "Kostbarkeiten" oder reicht es aus, wenn dem Bahnbeamten aus den Erklärungen des Reisenden klar erkennbar wird, daß Kostbarkeiten im bahntechnischen Sinne gemeint sind? 2. Sind die durch Tarife für die Haftung der Eisenbahn bei Verlust von Kostbarkeiten in Papiermark festgesetzten Höchstbeträge der Aufwertung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich? 3. Was ist für den Begriff der Kostbarkeit im Reisegepäck Vergleichsgegenstand: anderes Reisegepäck oder allgemein anderes Frachtgut?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464070150088

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