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Aktenzeichen VI 417/25

Datum 11.12.1925

Leitsatz 1. Muß der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB. reine Tatsachen betreffen? 2. Kann auch bei der Gesamtvertretung durch mehrere Bevollmächtigte die bloße Erklärung nur eines Bevollmächtigten durch die nachträgliche Genehmigung des Mitbevollmächtigten wirksam werden und ist auch eine gegenseitige Bevollmächtigung der mehreren Gesamtbevollmächtigten untereinander zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464070310215

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