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Aktenzeichen I 83/25

Datum 12.12.1925

Leitsatz 1. Muß im Falle des § 86 Abs. 1 Nr. 3 der Eisenbahnverkehrsordnung die Eisenbahn die Mangelhaftigkeit der Selbstverladung oder der Absender deren Ordnungsmäßigkeit beweisen? 2. Kommt im Falle des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Eisenbahnverkehrsordnung die auf der natürlichen Beschaffenheit des Frachtgutes beruhende besondere Gefahr der Vernichtung, Minderung oder Beschädigung auch dann noch in Betracht, wenn der Schaden durch einen Vorgang ausgelöst wurde, der auch auf widerstandsfähigere Güter die gleiche schädliche Wirkung geäußert hätte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464070340229

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