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Aktenzeichen I 151/25

Datum 06.01.1926

Leitsatz 1. Kann im Eisenbahnfrachtrecht eine Teilung des Schadens nach § 254 BGB. auch dann stattfinden, wenn nach Lage des Falles die Bahn ohne Verschulden für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes haftet und daneben ein Verschulden des Absenders gegeben ist? 2. Kann ein Verschulden des Absenders darin gefunden werden, daß er seine Ware, um sie der Gefährdung durch Aufruhr zu entziehen, der Bahn zur Beförderung in sichere Gebietsteile aufgibt, obgleich er sich sagen muß, daß auch die Beförderung eine Gefährdung mit sich bringt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640703E0284

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