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Aktenzeichen V 107/25

Datum 10.02.1926

Leitsatz 1. Ist das Prozeßgericht, falls der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge der Vorschriften des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 seine Erledigung gefunden hat, befugt, eine von der Vorschrift des § 82 AufwGes. abweichende Kostenverteilung vorzunehmen? 2. Wann ist ein Rechtsstreit im Sinne des § 82 AufwGes. erledigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464070410302

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