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Aktenzeichen II 422/25
Datum 12.01.1926
Leitsatz Steht ein Handelsbrauch des Inhalts, daß die bezogene Bank durch die bloße Erklärung "der Scheck gehe in Ordnung" zugleich die Verpflichtung übernehme, den Scheck einzulösen und etwaigen hiermit nicht übereinstimmenden Erklärungen und Handlungen des Scheckausstellers keine Folge zu geben, mit den Grundsätzen des Scheckrechts in Einklang?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464070450317
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