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Aktenzeichen IV 315/25

Datum 12.04.1926

Leitsatz 1. Wann liegt eine den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigende Verfügung im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB. vor? 2. Ist eine Erbeinsetzung auf einen dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil der Erbschaft oder eine Vermächtnisanordnung in Höhe des Pflichtteilsbetrags anzunehmen, wenn Eltern ein Kind für den Fall, daß es die von ihnen mit Bezug auf seinen Erbteil getroffene Regelung nicht anerkennen würde, auf den Pflichtteil "beschränken", oder liegt in einer solchen Bestimmung nur die Verweisung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch? 3. Kann eine gemäß § 208 BGB. die Verjährung unterbrechende Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs darin gefunden werden, daß der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten diesem gemäß § 2314 BGB. über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt oder gemäß § 1994 BGB. dem Nachlaßgericht ein Inventar einreicht und in dem einen oder dem anderen Falle dem weiteren Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides entspricht? 4. Zur Auslegung gemeinschaftlicher Testamente im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB. oder der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640712B0234

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