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Aktenzeichen V 397/25

Datum 24.04.1926

Leitsatz Kann ein gemäß Art. 12 § 2 des preuß. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestellter Urkundsbeamter bei einer Beurkundung mitwirken, wenn sein Stellvertreter im öffentlichen Amt bei dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft beteiligt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464071330271

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