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Aktenzeichen IV 48/26

Datum 06.05.1926

Leitsatz Sind die in § 71 des Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 den süddeutschen Brennern gewährten festen Mindestzuschläge zum Übernahmepreis von 7,50 M und 5 M als wertbeständig in dem Sinne gemeint, daß sie für die Zeit nach Mitte Dezember 1923 in Gold- oder Reichsmark in Ansatz zu bringen sind? Unterliegen sie andernfalls der Aufwertung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464071410327

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