zurück

Aktenzeichen II 495/25

Datum 07.05.1926

Leitsatz 1. Enthält die Überschrift über dem Wechsel: "Fällig am 1. September 1924 in O." dann, wenn der Trassat an einem anderen Orte wohnt, einen Domizilvermerk ohne benannten Domiziliaten? 2. Wer hat bei einem Wechsel, der für nachträglich vorgenommene Veränderungen keinen äußeren Anhalt bietet, die Beweislast dafür, daß der Domizilvermerk erst nachträglich auf den Wechsel gesetzt sei? 3. Sind der Indossant und seine Vormänner im Sinne des § 445 ZPO. Rechtsvorgänger des Indossatars? 4. Ist der Tag der Protesterhebung in die Verjährungsfrist des Art. 78 Nr. 1 WO. mit einzurechnen? 5. Liegt Unterbrechung der Verjährung einer Forderung vor, wenn der zur Unterbrechung der Verjährung dienende Zahlungsbefehl zwar nicht ordnungsmäßig zugestellt, dieser Formmangel aber nicht rechtzeitig gerügt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464071420335

Download PDF

zurück