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Aktenzeichen III 329/25

Datum 01.06.1926

Leitsatz 1. Macht es für die Verpflichtungen des Reichs aus § 3 Abs. 4 der Einfuhr-Verordnung vom 22. März 1920 einen Unterschied, ob die Unrechtmäßigkeit der Verfallerklärung durch Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts festgestellt oder ob sie vom Reich freiwillig anerkannt ist? 2. Ist bei unrechtmäßiger Verfallerklärung das Reich zur Aufwertung des Erlöses verpflichtet? 3. Bezieht sich Art. IV Abs. 3 der Einfuhr-Verordnung vom 13. Februar 1924 auch auf solche Beschwerdeverfahren, die zur Zeit seines Inkrafttretens bereits ihre endgültige Erledigung gefunden hatten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464072090044

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