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Aktenzeichen V 371/25

Datum 02.06.1926

Leitsatz Kann sich auf die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 nur der Gläubiger berufen, dem der Vergleich weniger gewährt als das Gesetz, oder auch der Schuldner, der sich im Vergleich zu mehr verpflichtet hat, als das Gesetz erfordert?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640720A0049

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