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Aktenzeichen IV 21/26

Datum 03.06.1926

Leitsatz 1. Fallen solche Aufwendungen des Erblassers für die Berufsvorbildung eines Abkömmlings, die nicht auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder die über das ihr entsprechende Maß hinaus gemacht worden sind, unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 des § 2050 BGB.? 2. Ist die Anwendung des § 2050 Abs. 2 auf Aufwendungen für die Vorbildung zu einem zweiten Berufe schlechthin oder wenigstens dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling den zweiten Beruf wieder aufgibt und zum ersten Berufe zurückkehrt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640720B0052

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