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Aktenzeichen VI 31/26
Datum 08.06.1926
Leitsatz 1. Unterliegen berichtigende Entscheidungen zu Schiedssprüchen der durch die Verordnung vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135) eingesetzten Schiedsgerichte für Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser der Nachprüfung und Anfechtung bei den ordentlichen Gerichten? 2. Ergänzung der im Schiedsspruch fehlenden Bestimmung über die Dauer seiner Festsetzungen. 3. Gegenwärtige Geltung der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 (RGBl. I S. 510).
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640720E0064
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