Aktenzeichen III 379/25
Datum 22.06.1926
Leitsatz 1. Genügt zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 7 des preuß. Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 die Erhebung der Klage bei einem sachlich und örtlich unzuständigen Gericht? 2. Kann einer Stadt durch Ortsstatut die Befugnis übertragen werden, von dem Grundsatz der Anstellung ihrer Beamten auf Lebenszeit im Einzelfall ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde abzuweichen? 3. Kann die in § 9 Abs. 1 des preuß. Kommunalbeamtengesetzes vorgesehene Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Abweichung von dem Grundsatze der Anstellung auf Lebenszeit noch erteilt werden, wenn der Beamte die für ihn festgesetzte Probezeit bereits zurückgelegt hat? 4. Kann ein Kommunalbeamter die Zustimmung zur Umwandlung seines lebenslänglichen Beamtenverhältnisses in ein zeitlich begrenztes Privatdienstverhältnis durch schlüssige Handlungen wirksam erteilen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640721B0122
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