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Aktenzeichen VI 154/26

Datum 24.09.1926

Leitsatz 1. Kann schon daraus allein, daß im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen Deckung in die Versicherungszeit eingerechnet worden ist, die Vereinbarung entnommen werden, daß für die Zahlung der ersten Prämie § 39 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag gelten soll? 2. Wer hat eine solche Vereinbarung zu beweisen? 3. Wann gilt eine Prämienzahlung, die bei Beginn der Versicherung zu erfolgen hat, als nicht rechtzeitig bewirkt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464072440321

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