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Aktenzeichen II 163/26

Datum 08.10.1926

Leitsatz 1. Liegt Klagänderung vor, wenn der Remittent, der den Wechsel ohne Protesterhebung eingelöst und, ohne die nachfolgenden Vollindossamente zu durchstreichen, Wechselklage gegen den Akzeptanten erhoben hat, die Durchstreichung erst im Laufe des Rechtsstreits vornimmt? 2. Dient die Durchstreichung der nachfolgenden Indossamente nur dem Beweise der Berechtigung des Klägers zur Klagerhebung oder bildet sie einen wesentlichen Teil des zur Geltendmachung des Wechselanspruchs erforderlichen Tatbestands? 3. Ist § 593 Abs. 2 Satz 2 ZPO. eine Muß-Vorschrift, von deren Anwendung auch im Falle offenbarer Zwecklosigkeit ihrer Einhaltung nicht abgesehen werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640724F0365

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