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Aktenzeichen II 119/26

Datum 15.10.1926

Leitsatz 1. Gilt bei der offenen Handelsgesellschaft die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten über geschäftliche Fragen die Mehrheit nach Köpfen entscheiden solle, auch für solche Beschlüsse, welche die Grundlagen der Gesellschaft selbst, insbesondere die Art der Auseinandersetzung betreffen? 2. Findet § 315 BGB. Anwendung, wenn es sich darum handelt, die Art der Auseinandersetzung unter mehreren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Möglichkeiten zu bestimmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464072550393

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