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Aktenzeichen III 536/25

Datum 26.11.1926

Leitsatz 1. Beschränkt sich die durch die Beiordnung begründete Verpflichtung des Armenanwalts stets darauf, daß er einen ihm von der armen Partei zu erteilenden Prozeßauftrag annehmen muß, oder ist er unter Umständen verpflichtet, ohne einen solchen Auftrag abzuwarten, alsbald von sich aus die Interessen der armen Partei wahrzunehmen? 2. Ist es einem Anwalt, der einer armen Partei zur Führung eines Prozesses wegen Anfechtung der Ehelichkeit beigeordnet worden ist, als Verschulden anzurechnen, wenn er es trotz möglicherweise bevorstehenden Ablaufs der Anfechtungsfrist unterläßt, alsbald die Anfechtungsklage zu erheben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640730C0060

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