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Aktenzeichen IV B 69/26

Datum 02.12.1926

Leitsatz Kann ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründender unabwendbarer Zufall angenommen werden, wenn die Fristversäumung auf das Verschulden einer Person zurückzuführen ist, der die Partei die Führung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten übertragen hatte? Macht es einen Unterschied, ob der Verkehrsvertreter ein Anwalt oder ein Richtanwalt ist? Ist das Verschulden eines Angestellten des Verkehrsvertreters einem eigenen Verschulden des Verkehrsvertreters gleichzustellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640730E0071

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