Aktenzeichen III 488/25
Datum 19.10.1926
Leitsatz 1. Durfte eine Bank im Juni 1923 die von ihr verwahrten Wertpapiere, die für Ende 1923 gekündigt waren, vom Schuldner aber vorzeitig zum vollen Nennwert unter Zinsvergütung bis Ende 1923 eingelöst wurden, ohne Zustimmung des Kunden vorbehaltlos in dieser Weise zur Einlösung bringen? 2. Ist sie durch § 79 AufwG. vor der Haftung für den durch Verlust des Aufwertungsrechts ihren Kunden entstandenen Schaden geschützt? Hindert die bezeichnete Vorschrift die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Einlösung der Wertpapiere und diesem Schaden? 3. Kann der Vormund des Kunden die eigenmächtige Handlungsweise der Bank ohne Zustimmung eines etwaigen Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts wirksam genehmigen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640731D0153
zurück