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Aktenzeichen III 534/25

Datum 02.11.1926

Leitsatz 1. Umfang der Sorgfaltspflicht eines für den zweiten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten. 2. Ist der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs, der nach dessen Beendigung und nach Abgabe seiner Handakten an den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs den Verkehr zwischen diesem und der Partei nicht vermittelt, im Verhältnis der beiden zueinander als eine Person anzusehen, deren sich die Partei zur Erfüllung ihrer aus § 254 Abs. 2 BGB. sich ergebenden Pflicht zur Schadensabwendung bedient?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073240185

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