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Aktenzeichen V B 20/26

Datum 03.11.1926

Leitsatz Genügt es zur Begründung der Berufung, wenn die Berufungsschrift im Texte nur die Erklärung der Berufungseinlegung und daneben in Verbindung mit der Bezeichnung der Parteien und der Akten auch eine Angabe über den Streitgegenstand enthält?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073250190

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