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Aktenzeichen II 108/26

Datum 19.11.1926

Leitsatz 1. Ergibt sich für die Monopolverwaltung ein Zwang zum Abschluß von Verträgen auf Lieferung von unverarbeitetem Branntwein ohne weiteres aus der Monopolstellung des Reichs, oder ist ein solcher Zwang aus § 87 des Branntweinmonopolgesetzes zu entnehmen? 2. Über die Bedeutung der sog. Bezugszahlen im Verkehr mit unverarbeitetem Branntwein. Soll den Inhabern von Bezugszahlen ein Anspruch auf Belieferung in Höhe des jeweils freigegebenen Hundertsatzes gewährt werden, oder greift auch ihnen gegenüber das allgemein vorbehaltene Ablehnungsrecht der Monopolverwaltung Platz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073360253

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