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Aktenzeichen VI 390/26

Datum 23.11.1926

Leitsatz 1. Gilt bei mündlichen Verhandlungen das Schweigen auf Erklärungen des Vertragsgegners auch dann als Zustimmung, wenn der Schweigende unmittelbar darauf schriftlich seinen gegenteiligen Standpunkt zum Ausdruck bringt? 2. Hat der Mäkler die vom Verkäufer versprochene Provision für das vermittelte Geschäft auch dann zu beanspruchen, wenn der Käufer zur Deckung des Kaufpreises dem Verkäufer nur seine eigenen Wechsel gibt, während ursprünglich die Hingabe von Kundenwechseln vorgesehen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073380266

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