zurück

Aktenzeichen III 235/26

Datum 22.02.1927

Leitsatz 1. Welche Bedeutung hatte die Inkraftsetzung einer nach § 9 Abs. 1 des Besoldungssperrgesetzes vom 21. Dezember 1920 von der zuständigen Landesbehörde genehmigten gemeindlichen Besoldungsordnung? Blieben die aus einer solchen Besoldungsordnung sich ergebenden Gehaltsansprüche der bereits angestellten Beamten unberührt, wenn der vom Reichsminister der Finanzen gegen die Zustimmung der Landesbehörde eingelegte Einspruch Erfolg hatte? 2. Besaß der durch Art. 11 Nr. VII der Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 in § 9 des Besoldungssperrgesetzes eingefügte neue Abs. 3 rückwirkende Kraft? Griff die danach von der obersten Landesbehörde angeordnete Abänderung einer unzulässigen gemeindlichen Besoldungsvorschrift in die bereits erworbenen Besoldungsansprüche der Beamten ein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073440340

Download PDF

zurück