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Aktenzeichen II 162/26

Datum 21.12.1926

Leitsatz 1. Bezieht sich die Vorschrift in § 40 des Genossenschaftsgesetzes, wonach der Aufsichtsrat nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig von ihren Geschäften entheben kann, nur auf solche Geschäfte, die dem Vorstandsmitglied ausschließlich in dieser Eigenschaft obliegen, oder auch auf Verrichtungen, die das Vorstandsmitglied auf Grund eines zwischen ihm und der Genossenschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrags zu erfüllen hat? 2. Wirkt die nach § 40 GenG. ergehende Entscheidung der Generalversammlung, durch die ein als Direktor angestelltes Vorstandsmitglied endgültig von seinen Geschäften enthoben wird, für die Gehaltszahlung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Enthebung durch den Aufsichtsrat zurück?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073460351

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