Aktenzeichen VI 395/26
Datum 11.01.1927
Leitsatz 1. Ist den Erfordernissen des § 13 der Ausführungsvorschriften zur preußischen Hinterlegungsordnung auch genügt, wenn das Konto eines Dritten bei der Hinterlegungsstelle in Höhe des zu hinterlegenden Betrags belastet und dann mit dem Hinterlegungsbetrag ein Konto für den berechtigten Gläubiger bei der Hinterlegungsstelle angelegt wird? 2. Kann die Rechtmäßigkeit der zum Zwecke der Enteignung erfolgten Hinterlegung vom Gericht nachgeprüft werden, soweit es sich um die Frage handelt, ob die Hinterlegung befreiende Wirkung gehabt hat? 3. Auf welchen Tag ist bei der Enteignung zu Siedelungszwecken die von dem Ständigen Ausschuß festgesetzte Enteignungsentschädigung zu beziehen und welchen Einfluß hat die später eingetretene Geldentwertung auf den zu zahlenden Betrag der Entschädigung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640734D0385
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